Opt-In-Verfahren Was muss ich beachten?


Author: Hannah Schmitz - 20. Juli 2021
Firmenliste.net - Opt-in Verfahren

Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden in Deutschland die Rahmenbedingungen zu bestimmten Werbemaßnahmen geregelt. In einigen Fällen benötigt das werbetreibende Unternehmen eine konkrete Einwilligung vom Empfänger, um diesem überhaupt Werbung zukommen lassen zu dürfen. Der folgende Text behandelt die Werbeeinwilligung über das Opt-in Verfahren.

Die englische Bezeichnung "to opt for something", also "sich für etwas entscheiden" trifft schon sehr gut den Kern des Opt-in-Verfahrens. Der Werbeempfänger soll die Möglichkeit haben, sich ganz bewusst für die Zusendung von zum Beispiel Newslettern zu entscheiden. Beliebt und rechtssicher ist das gängige Opt-inVerfahren.


Opt-in ohne Bestätigung

Beim einfachen Opt-in bestätigt der Empfänger durch aktives ankreuzen, dass er damit Einverstanden ist Werbung zu erhalten. Es ist keine Bestätigung der Einwilligung notwendig.


Ein einfaches anklicken der Checkbox genügt

Dieser Weg bildet das rechtliche Minimum der Werbeeinwilligung. Problematisch ist, dass im Prinzip jede Adresse eingegeben werden kann, auch von Drittpersonen ohne deren Wissen. Diese müssen dem Erhalt von Werbung nun aktiv widersprechen. Für das werbetreibende Unternehmen kann dies eine Verschlechterung der öffentlichen Wahrnehmung zur Folge haben.


Opt-in mit Bestätigung (Confirmed Opt-in)

Der Empfänger erhält im Zuge des Confirmed Opt-in-Verfahrens eine Bestätigungsmail ohne Bestätigungslink. Er ist also darüber informiert, dass er in Zukunft Werbung dieses Unternehmens erhalten wird, muss dieser aber nicht in einem zweiten Schritt zustimmen. Hat der Empfänger seine Daten nicht selbst an das Unternehmen weitergegeben und möchte keine Werbung erhalten, muss er aktiv widersprechen.


Opt-in mit Bestätigungslink (Double Opt-in)

Das beliebteste und rechtlich sicherste Verfahren ist das Double Opt-in. Nach der ausdrücklichen Einwilligung erhält der zu Bewerbende eine Mail mit Bestätigungslink. Die Werbeeinwilligung und somit Speicherung der Daten werden erst nach dem Klick auf diesen Link wirksam. Entscheidet sich der Empfänger keine Werbung erhalten zu wollen, muss er nichts weiter tun, als diese EMail zu ignorieren. Eine missbräuchliche Einwilligung ist somit auch ausgeschlossen, weil die Bestätigungsmail und die zukünftige Werbung an die gleiche Adresse gesendet werden.



Worauf ist noch zu achten?

Die Werbeeinwilligung muss separat erbracht werden. Sie darf nicht mit der Zustimmung von AGB`s oder Datenschutzrichtlinien eines Unternehmens verknüpft werden. Eine präzise Aufführung des Bereiches, für den geworben werden soll, die Nennung des Werbekanals, sowie die konkrete Firmenbezeichnung des werbenden Unternehmens sind unerlässlich. Außerdem muss der Kunde darüber informiert werden, dass er der Zusendung von Werbung jederzeit Wiedersprechen kann.

Eine Formulierung könnte wie Folgt aussehen:

"Ich bin damit einverstanden, von der FantasieFirma AG per E-Mail Werbung zu Produkten aus dem Bereich Spielwaren zu erhalten. Diese Einwilligung kann ich jederzeit, durch das Klicken auf den "Abmelden"-Link oder per E-Mail an [email protected] widerrufen.


Das Opt-Out-Verfahren ist nur bei Post-Mailings erlaubt

Den Gegensatz zum Opt-in bildet das Opt-out-Verfahren. Hierbei gilt die Zusendung von Werbung so lange als akzeptiert bis der Empfänger dieser aktiv widerspricht. Außer beim Versand von Post-Mailings ist das Opt-out-Verfahren in Deutschland nicht zulässig.


Fazit

Bevor eine Werbekampagne startet, sollte sich jedes Unternehmen über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. Das hier beschriebene Double Opt-in-Verfahren bietet den Empfängern von Werbung größtmöglichen Schutz vor Missbrauch. Ein weiterer Vorteil ist, dass werbetreibende Unternehmen lückenlos dokumentieren können, wer, wann und wie für den Erhalt von E-Mail Werbung zugestimmt hat.