Zusätzlich bieten wir weitere wertvolle Daten an:
Jeder siebte Österreicher trinkt in gesundheitsgefährdendem Ausmaß. Rund 21 Prozent der Bevölkerung raucht täglich. Und die Zahl drogenbedingter Todesfälle steigt das dritte Jahr in Folge. Diese nüchternen Zahlen aus dem Epidemiologiebericht Sucht 2024 zeigen: Der Bedarf an professioneller Sucht- und Drogenberatung in Österreich ist ungebrochen hoch - und mit ihm der Bedarf an Produkten, Dienstleistungen und Lösungen, die genau in diesen Einrichtungen gebraucht werden.
Für Unternehmen, die Suchtzentren, Beratungsstellen und Therapieeinrichtungen als Kunden gewinnen wollen, beginnt der Vertriebserfolg mit einem entscheidenden Vorteil: verlässlichen Kontaktdaten. Unsere Adressliste mit 86 geprüften Firmenadressen aus Österreich liefert Ihnen genau diese Basis - strukturiert, aktuell und sofort einsetzbar.
Die 86 Firmenadressen österreichischer Suchtzentren sind manuell geprüft und enthalten neben der Postanschrift auch Telefonnummern sowie E-Mail-Adressen - damit haben Sie alle notwendigen Kontaktwege für Ihre Neukundengewinnung per Post, Telefon oder direktem Anschreiben in einer einzigen strukturierten Excel-Datei. Zusätzliche Informationen wie Einrichtungstyp und regionale Zuordnung ermöglichen Ihnen eine gezielte Segmentierung Ihrer Vertriebsaktivitäten. So erreichen Sie genau die Entscheider, die Ihre Lösungen brauchen - ohne Streuverluste und ohne aufwendige Eigenrecherche.
Die Liste enthält 86 geprüfte Firmenadressen österreichischer Suchtzentren und Suchtberatungseinrichtungen inklusive Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Sie wird als Excel-Datei zum sofortigen Download bereitgestellt und ist nach Bundesland und Einrichtungstyp strukturiert.
Die Adressliste eignet sich besonders für Anbieter aus den Bereichen Pharma, Health-IT, Fortbildung, Einrichtungsausstattung, PR sowie Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, die Suchtzentren und therapeutische Einrichtungen als B2B-Kunden gewinnen möchten.
Die 86 Firmenadressen wurden manuell geprüft und regelmäßig aktualisiert, um eine hohe Datenqualität sicherzustellen. Damit erhalten Sie eine verlässliche Grundlage für Ihre Vertriebs- und Marketingaktivitäten ohne aufwendige Eigenrecherche.
So sieht ein typischer Datensatz aus:
* Alle Angaben sind Beispieldaten zur Illustration.
Nutzen Sie unsere Firmenadressen für Werbebriefe oder Kataloge direkt an Sucht Zentren. Direktmarketing per Post erzielt in dieser Branche oft deutlich höhere Aufmerksamkeitswerte als rein digitale Kanäle.
Sprechen Sie Entscheider der Branche Sucht Zentren direkt an. Dank hinterlegter Telefonnummern und konkreter Ansprechpartner verkürzen Sie Ihren Sales-Cycle massiv und vermeiden mühsame Umwege über die Zentrale.
Vermeiden Sie Streuverluste, indem Sie die Sucht Zentren nach Umsatz, Mitarbeiterzahl oder PLZ-Umkreis filtern. So passen Sie Ihr Budget exakt an die für Sie lukrativsten Marktsegmente an.
Wir erheben und verarbeiten unsere Firmendaten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) aus öffentlich zugänglichen Geschäftsquellen. Unsere Listen enthalten ausschließlich geschäftsbezogene Kontaktdaten. Für die werbliche Nutzung gilt zusätzlich das Wettbewerbsrecht (§ 7 UWG): Postalische Werbung ist grundsätzlich zulässig, Telefonakquise im B2B-Bereich bei mutmaßlicher Einwilligung des Angerufenen. E-Mail-Werbung erfordert eine Einwilligung des Empfängers oder eine Bestandskundenbeziehung (§ 7 Abs. 3 UWG); die enthaltenen E-Mail-Adressen verfügen über keine Werbeeinwilligung. Die Verantwortung für die rechtskonforme Nutzung der Daten liegt beim Erwerber. Unsere Lieferbedingungen gestatten die Nutzung für E-Mail-Werbung nur bei vorliegender Einwilligung des Empfängers.Mehr erfahren →
Wir erheben und verarbeiten unsere Firmendaten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) aus öffentlich zugänglichen Geschäftsquellen. Unsere Listen enthalten ausschließlich geschäftsbezogene Kontaktdaten.
Für die werbliche Nutzung gilt zusätzlich das Wettbewerbsrecht (§ 7 UWG): Postalische Werbung ist grundsätzlich zulässig, Telefonakquise im B2B-Bereich bei mutmaßlicher Einwilligung des Angerufenen. E-Mail-Werbung erfordert eine Einwilligung des Empfängers oder eine Bestandskundenbeziehung (§ 7 Abs. 3 UWG); die enthaltenen E-Mail-Adressen verfügen über keine Werbeeinwilligung.
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