Cookie Consent by PrivacyPolicies.com Firmenlisten für B2B - DSGVO

DSGVO

Informationen zur DSGVO

Unsere Firmenadresslisten und die DSGVO

Seit Mai 2018 gillt als Ablösung für das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Bei der DSGVO handelt es sich um eine Vereinheitlichung des Datenschutzgesetzes auf EU Basis. Grundlegend bezieht sich die DSGVO inhaltlich auf das Recht von persönlichen Daten einer Person.

Die Datensätze unserer Adresslisten stammen ausnahmslos aus freien, öffentlich zugänglichen Quellen.
Im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist geregelt, wie die Ansprache per Telefon und/oder Email durchzuführen ist.
Die Emailadressen haben KEINEN Opt-in bzw Zustellvereinbarung.
Aus den beiden vorgenannten Gründen sind Abmahnungen in Verbindung der Nutzung unserer Adressdaten sehr unwahrscheinlich.

Die neue DSGVO bezieht sich im Allgemeinen auf die Beziehungen zwischen Unternehmer und Privatleuten (B2C). In diesen Abschnitten wird zum Beispiel das Recht auf Vergessenwerden behandelt. Oder auch die Auskunftspflicht der Unternehmen zu Daten von Privatleuten.

Was hat sich denn nun geändert?

Bestandskunden:
Ihre Bestandskunden können nach wie vor ohne Einwilligung angeschrieben werden. Da die Erweiterung der Kundendatensätze erlaubt ist, können Sie passende externe Daten zuspeichern.

Öffentliche Verzeichnisse
Sie dürfen Daten die aus öffentlich frei zugänglichen Verzeichnissen stammen nutzen. Als öffentlich frei zugängliche Quellen zählen zum Beispiel: Google, Handelsregister, Webverzeichnisse, Unternehmensseiten, Bundesanzeiger, Verbandsseiten, Innungsseiten, usw...
Unsere Datenlisten stammen ausnahmslos aus solchen Quellen.

Werbung B2B
Sie dürfen Unternehmen anschreiben. Aber nur an die Firmenanschrift. Das Anreichern der vorhandenen Daten mit persönlichen Daten ist nicht erlaubt. Ausnahme bei Ihren Bestandskunden. Dort darf die persönliche Email-Adresse, der Durchwahlkontakt oder die Privatadresse gespeichert werden.

Das hat sich nicht geändert!

Generell ist Werbung per Post nach wie vor erlaubt. Telefonwerbung B2B ist dann erlaubt, wenn ein wirkliches Interesse an den zu bewerbenden Produkten oder Dienstleistungen besteht. Der Gesetzgeber spricht dann von einer mutmaßlichen Einwilligung.
Als Beispiel: Sie bieten einem Immobilienmaklerbüro eine Maklersoftware an --> unbedenklich.